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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Klägerin ein Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, nachdem ihr Ehemann einen tödlichen Motorradunfall erlitten hatte.
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber eines Autohauses in Berlin und als Unternehmer freiwillig bei der beklagten Berufsgenossenschaft versichert. Die Klägerin war in dem Autohaus angestellt tätig. Die gemeinsame Wohnung der Eheleute lag etwa 14 km vom Autohaus entfernt. Am 19. August 2013 reisten beide gemeinsam auf ihrem Motorrad aus einem mehrtägigen
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld und Witwenrente) zu erbringen. Ihr Ehemann habe sich bei dem Unfall nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befunden, sondern lediglich auf einem privat veranlassten Rückweg von einer Urlaubsreise. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin und die Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) blieben zunächst ohne Erfolg. Auf die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene und von der Klägerin eingelegte Revision hin hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache dorthin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Das LSG hat nunmehr entschieden, dass der Ehefrau Hinterbliebenenleistungen zustehen. Der tödliche Motorradunfall stelle für den Ehemann als freiwillig versicherten Unternehmer einen
Dem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass der Weg aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2024
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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