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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat eine Grundsatzentscheidung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Ablauf einer Elternzeit getroffen und eine anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 29. Mai 2006, S 77 AL 961/06) aufgehoben.
Die auf Zahlung höheren Arbeitslosengeldes gerichtete Klage wurde abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Fall einer Betriebswirtin, die nach fünfjähriger Elternzeit zunächst ihre alte (besser dotierte) Beschäftigung wieder aufgenommen hatte, dann aber nach weniger als vier Monaten aus dringenden betrieblichen Gründen entlassen wurde. Ihr Arbeitslosengeld wurde entsprechend den ab dem 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften auf der Grundlage einer (in diesem Fall nachteiligen) Pauschalregelung bemessen.
Nach dem nun aufgehobenen Urteil der ersten Instanz sollte im Wege der so genannten verfassungskonformen Auslegung ein höheres, zuletzt vor der Elternzeit tatsächlich erzieltes Arbeitseinkommen zugrunde gelegt werden. Das hält der Senat für unvereinbar mit dem Gesetz, das den Rückgriff auf tatsächliches Arbeitseinkommen nur vorsieht, wenn es mindestens für 150 Tage in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erzielt worden ist (§ 132 Abs. 1 SGB III). Diese Vorgabe sei, so der Senat, keiner weiteren Auslegung zugänglich. Auch von der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften hat der Senat sich nicht überzeugen können und deswegen das Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Maßgebend für den Senat war insoweit, dass der Gesetzgeber lediglich den Arbeitsmarkt widerspiegele, wenn er bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes für Mütter, die nach Rückkehr in das Arbeitsleben arbeitslos geworden sind, nicht an das vor der Elternzeit erzielte Arbeitsentgelt anknüpfe. Die der Pauschalbemessung zugrunde liegende Einschätzung, dass längere Zeiträume ohne Berufstätigkeit typischerweise zu einem geringeren Arbeitseinkommen als bei fortgesetzter Tätigkeit führen, erscheine nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Elternzeit gebe keinen Anspruch auf unveränderte Weiterbeschäftigung, der über das letzte Arbeitsverhältnis hinausgehe. Der Anspruch jeder Mutter auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes gehe auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so weit, dass jeglicher wirtschaftliche Nachteil ausgeglichen werden müsse, der mit der Kindererziehung im Zusammenhang stehe. Zulässig sei danach, auch für wieder in den Beruf eingestiegene Mütter sicherzustellen, dass das Arbeitslosengeld nicht höher als das im Falle einer Beschäftigung zu erwartende Arbeitseinkommen sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Pauschalregelung im Einzelfall auch günstig für die Betroffenen auswirke, wenn deren letztes Arbeitsentgelt vor der Elternzeit eher niedrig lag.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.10.2007
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Dokument-Nr. 5056
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