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Mit einem Grundsatzurteil hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erstmals zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob die Bezieher von Arbeitslosengeld II auch die Kosten für die Finanzierung und den Unterhalt eines Eigenheims als Teil des Arbeitslosengelds II verlangen können. Dabei hat das Landessozialgericht entschieden, dass das bisher gewährte Arbeitslosengeld II für diesen Personenkreis zu niedrig bemessen war.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, dem ein Einfamilienhaus mit etwa 91 qm Wohnfläche gehört, das noch mit beträchtlichen Krediten finanziert wird. Die für das Arbeitslosengeld II zuständige Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung hatte bis zum Juni 2005 auch die Finanzierungskosten sowie die Betriebs- und Nebenkosten für das Haus als Teil des Arbeitslosengelds II gezahlt. Ab Juli 2005 wurde dann der Zahlbetrag erheblich gesenkt, weil jetzt nur noch die Kosten für eine (fiktive) 65qm- Mietwohnung gezahlt wurden.
Mit dieser Klage hatte das Ehepaar jetzt bei dem Landessozialgericht teilweise Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung die tatsächlichen (vollen) Betriebs- und Nebenkosten zahlen muss. Für die Finanzierungskosten gelte das aber nicht: Hier dürfe eine Vergleichsmiete in Ansatz gebracht werden. Alle diese Kriterien seien sowohl auf Häuser als auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2006
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Dokument-Nr. 2392
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