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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hält die Allgemeinverbindlichkeitserklärung für einen Tarifvertrag mit Mindestlohnfestsetzungen durch das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 8. September 1998 für unanwendbar.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob von Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben werden dürfen, die sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Löhne zu den Mindestlöhnen ergeben, welche die Lohntabelle für das Maler- und Lackiererhandwerk im Land Brandenburg vom 1. Oktober 1997 vorgesehen hatte. Abgeschlossen hatten diesen
Die Kläger – ehemalige Arbeitgeber – hatten vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht vorgelegen hätten. Es bestünden nämlich erhebliche Zweifel, ob damals bei den tarifgebundenen Arbeitgebern mindestens 50 % der betreffenden Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien.
Das Landessozialgericht hat in den Urteilen die Zweifel geteilt: Das Brandenburger Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen habe Zahlen aus dem Jahre 1997 zu Grunde gelegt, wonach der Prozentsatz noch bei 52 % gelegen habe, obwohl bekannt gewesen sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1998 mehrere Kreisverbände der Arbeitgeber aus dem Landesverband ausgetreten seien. 1999 sei der Prozentsatz bereits auf 34 % abgesunken gewesen.
Der die Sozialversicherungsbeiträge nachfordernde Rentenversicherungsträger hätte in dieser Situation darlegen und beweisen müssen, dass entgegen dem Anschein die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung doch vorgelegen hätten. Dies sei ihm nicht geglückt.
Nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) kann das Bundesarbeitsministerium bzw. ein Landesarbeitsministerium auf Antrag einer Tarifpartei einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
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