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Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese hatte das Ziel verfolgt, ihre
Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung zwar einen Grad der
Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer
§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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