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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.2010
l 8 SB 3543/09 -

Transsexualität ist keine Behinderung

Transsexualität ist keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den Grad der Behinderung

Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung im Schwerbehindertenrecht dar, die neben körperlichen und psychischen Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung einer in Karlsruhe wohnhaften Transsexuellen zurückgewiesen. Diese hatte das Ziel verfolgt, ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen und ihr unter Berücksichtigung weiterer Einschränkungen einen Grad der Behinderung von wenigstens 60 auszusprechen.

Einschränkungen aufgrund Fortpflanzungsunfähigkeit

Das Sozialgericht Karlsruhe hatte in seiner Entscheidung zwar einen Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt. Die Transsexualität als solche wurde jedoch nicht als Behinderung anerkannt. Damit hatte sich die Klägerin nicht zufrieden gegeben und Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie machte insbesondere geltend, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.

Keine Gesundheitseinschränkungen als eigenständige Behinderung

Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung jedoch die Karlsruher Richter bestätigt. Neben den sonstigen, als Behinderungen anerkannten Erkrankungen der Klägerin - auch in Folge ihrer Transsexualität - sei die Transsexualität selbst keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf Grad der Behinderung. Auch wenn durch die Operationen nicht der vollständige körperliche Zustand einer Frau, insbesondere die zur Fortpflanzung erforderlichen inneren Organe, habe hergestellt werden können, habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.

§ 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2010
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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