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Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Schüler stehen während des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Schülerunfallversicherung genau reicht, ist eine oft schwierige und häufig durch die Sozialgerichte zu klärende Frage. So hatte das LSG in einem kürzlich entschiedenen Fall zu prüfen, ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschenkelbruch eines Schülers als Schulunfall versichert war. Der
Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Schülers gegen ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurück. Zwar zählten zu den versicherten Tätigkeiten auch Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Hier habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2023
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33428
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