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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2023
L U 2662/21 -

Sportverletzung eines Schülers beim Training im Verein ist kein Schulunfall

Kooperation von Verein und Schule begründet keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch

Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schüler­unfall­versicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Schüler stehen während des Schulbesuchs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Schulunfall gilt damit rechtlich als Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erfasst auch den Schulweg und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Teilnahme am Unterricht. Wie weit die Schülerunfallversicherung genau reicht, ist eine oft schwierige und häufig durch die Sozialgerichte zu klärende Frage. So hatte das LSG in einem kürzlich entschiedenen Fall zu prüfen, ob ein beim abendlichen Training in einem Eishockeyverein erlittener Oberschenkelbruch eines Schülers als Schulunfall versichert war. Der Schüler besuchte ein Internat, das mit dem Eishockeyverein kooperierte. So berücksichtigte das Internat die Trainingszeiten des Vereins bei der Planung von Lernzeiten, Mahlzeiten und anderen schulischen Betreuungsangeboten. Für die Schulgebühren des Internats, das im Internet für sich als „Eishockeyinternat“ warb, erhielt der Schüler ein Stipendium des Vereins von 1.500 Euro monatlich.

Verletzung beim Vereinstraining ist kein Schulunfall

Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Trainingsunfall nicht um einen gesetzlich versicherten Schulunfall gehandelt hat und wies die Berufung des Schülers gegen ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim zurück. Zwar zählten zu den versicherten Tätigkeiten auch Betätigungen während schulischer Veranstaltungen, selbst wenn die Mitwirkung freigestellt oder unverbindlich sei. So erstrecke sich der Versicherungsschutz auf Tätigkeiten während des Unterrichts, während der dazwischen liegenden Pausen und auf Tätigkeiten im Rahmen von Schulveranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.

Verantwortung lag nicht bei Schule

Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs bestehe jedoch auch bei Verrichtungen, die durch den Schulbesuch bedingt seien, im Allgemeinen kein Versicherungsschutz. Hier habe der Schüler den Unfall nicht infolge der versicherten Tätigkeit als Schüler erlitten. Der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule sei weder räumlich noch auf andere Art auf das abendliche Vereinstraining erweitert gewesen. Die Trainingsstätte liege außerhalb des Internatsgeländes und es sei kein Schulpersonal während des Trainings anwesend gewesen. Dass die Schule bei der terminlichen Planung ihrer schulischen Veranstaltungen auf die Trainings- und Wettkampftermine Rücksicht genommen habe, begründe gerade keine Einflussnahme der Schule auf das Vereinstraining und erst recht keinen unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch an sich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2023
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)

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