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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das Jobcenter die Kosten einer Räumungsklage zu tragen hat, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen.
Der 1953 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bezog seit 2005 SGB-II-Leistungen. Er leidet an einer ausgeprägten chronifizierten seelischen Störung. Bereits seit 2009 war zwischen ihm und dem
Nachdem die Deutsche
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete den Fall anders und gab dem Kläger Recht. Das
Im Einzelnen führte das Landessozialgericht aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Abgabe von Antragsformularen der Deutschen
Außerdem hat das
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24512
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