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In der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz versichert (sogenannter "Wegeunfall"). Trotzdem ist nicht automatisch jeder Unfall auf dem Arbeitsweg ein Wegeunfall. Fährt der Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause los, um noch private Besorgungen zu erledigen, fehlt es am erforderlichen Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit, auch wenn sich der Unfall auf der gewöhnlichen Strecke ereignet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Der zum Unfallzeitpunkt 50-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am Unfalltag um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn, fuhr mit dem Motorroller aber schon um halb 10 Uhr los, weil er auf dem Weg zur Arbeit noch zu einem Waschsalon auf dem Weg wollte, um Kleidung zu waschen. Die übliche Fahrtzeit zur Arbeit beträgt ca. 25-30 Minuten. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs, noch vor Erreichen der Wäscherei, erlitt er bei einem Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche und musste mehrere Wochen im Krankenhaus behandelt werden.
Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da der Versicherte nur wegen des geplanten Zwischenstopps am Waschsalon so früh losgefahren sei. Der Versicherte machte geltend, er habe u.a. Dienstkleidung reinigen wollen und er sei davon ausgegangen, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Auf einem Kleidungsstück sei ein Logo seines Arbeitsgebers gewesen.
Das Sozialgericht Freiburg befragte den Arbeitgeber. Dieser teilte mit, es bestehe für den Versicherten seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Unfallversicherung Recht und wies die Berufung des Versicherten zurück. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges zum Waschsalon - auch wenn es die normale Strecke zur Arbeit war - nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stand, sondern das frühe Losfahren von zu Hause rein private Gründe hatte, da der Kläger in diesem Moment nicht zum Arbeiten, sondern zum Wäschewaschen fahren wollte. Ohne die Absicht, an diesem Tag zum Waschsalon zu gehen, wäre er nicht früher zur Arbeit losgefahren. Dienstkleidung hatte der Versicherte nicht zu tragen, ein etwaiger Irrtum hierüber ist weder glaubhaft noch relevant, da er ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden
(2) Nr. 1: Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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