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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2007
L 7 SO 5701/06 ER-B -

Sozialhilfeträger muss Schulbegleiter für autistischen Schüler zahlen

Betreuungsaufwand aufgrund drohendem Ernährungsmangel nötig

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu entscheiden, ob einem behinderten autistischen Schüler ein Schulbegleiter als Eingliederungshilfe vom Sozialhilfeträger zur Seite zu stellen ist. Das Sozialgericht Stuttgart hatte im Wege der einstweiligen Anordnung den Sozialhilfeträger hierzu verpflichtet. Die Beschwerde des Sozialhilfeträgers gegen diese Entscheidung hat der 7. Senat nun zurückgewiesen.

Der behinderte Schüler besucht eine Sonderschule. Wegen der Folgen eines frühkindlichen Autismus benötigt er auch während des Unterrichts einen Schulbegleiter, derzeit ein Angehöriger des Arbeitersamariterbundes, der ihn durch körperliche Signale in die Lage versetzt, am Unterricht teilzunehmen und auch nebenher die Ernährung und körperliche Hygiene nicht zu vergessen. Der um die Eingliederungshilfe angegangene Sozialhilfeträger war der Auffassung, diese Aufgabe gehöre zur pädagogischen Förderung der Schüler und sei damit primär Aufgabe der Schule. Demgegenüber hat der Senat wie bereits in der Vorinstanz das Sozialgericht die Auffassung vertreten, es könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Schule gegenwärtig den kompletten Eingliederungsbedarf des Jungen abdeckt. Es habe sich gezeigt, dass zusätzlich zu der inhaltlich pädagogischen Betreuung auch Hilfestellungen von den Lehrkräften in nicht intensiv beaufsichtigten Situationen, wie bei der Ankunft in der Schule oder in Pausen, und vor allem hinsichtlich der problematischen Ernährung des Schülers notwendig sind. Nach ärztlichem Urteil muss für die Ernährung möglichst umfangreich und zu möglichst vielen Zeitpunkten gesorgt werden. Dies begründet einen ergänzenden Eingliederungsbedarf, der von der sonderpädagogischen Betreuung allein nicht gedeckt werden kann und der aber auch während der Unterrichtsstunden entsteht. Das vorhandene Defizit werde dadurch belegt, dass der Schüler trotz schulischer Betreuung wegen des bedenklichen Ernährungszustands im Sommer 2006 in einer Fachklinik aufgenommen werden musste. Zwar sei die schulische Betreuung grundsätzlich Sache des Schulträgers; damit sei der Träger der Sozialhilfe aber nicht von der Prüfung eines eventuell bestehenden zusätzlichen Bedarfes freigestellt. Es komme in der Eingliederungshilfe immer auf die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles an, die hier dadurch gekennzeichnet seien, dass offenbar ein Betreuungsdefizit bestehe.

Der Senat hat in den Gründen des Beschlusses den Eltern des Schülers den Hinweis erteilt, einen Schulwechsel in Erwägung zu ziehen. Nach den vorliegenden Auskünften der Schule sei es immerhin denkbar, dass die Schule mit dem besonderen Förderungsbedarfs autistischer Kinder nicht ausreichend vertraut ist und der zusätzliche Betreuungsbedarf in einer anderen Einrichtungen gedeckt werden könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2007

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