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Das Sozialamt muss die Kosten für die systematische Bewegungstherapie eines behinderten Kindes tragen, wenn diese Eingliederungshilfe zur Verbesserung schulischer Fähigkeiten und sozialer Eingliederung erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall leidet das schwerbehinderte Kind seit seiner Geburt an einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung, die mit hochgradiger beidseitiger Sehbehinderung, geistiger
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Rechtsauffassung nicht geteilt und das bereits zu Gunsten des Klägers ergangene Urteil des Sozialgerichts Freiburg bestätigt. Der Kläger gehöre aufgrund seiner Behinderungen zum grundsätzlich förderungsfähigen Personenkreis. Die systemische Therapie verfolge das Ziel, mit den Schülern diejenigen Themen, die in der
Eingliederungshilfe sei zur Verbesserung schulischer Fähigkeiten und sozialen Eingliederung des Klägers erforderlich. Zu den Maßnahmen der
Durch die steigenden schulischen Anforderungen bestehe die Gefahr der Überforderung, die sich u.a. auch in zunehmenden epileptischen Anfällen zeige. Der Schwerpunkt der Förderung liege im schulischen Bereich, wenn auch die dabei erworbenen Fähigkeiten quasi als Nebeneffekt die Kompetenzen des Klägers auch im außerschulischen Bereich erhöht würden. Der Nachrang der Sozialhilfe stehe der Förderung des Klägers nicht entgegen. Zwar sei die pädagogische Förderung der
(1) Personen, die durch eine
[...]
(3) Besondere Aufgabe der
[...]
(1) Leistungen der
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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