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Asylbewerber, die bei der Einreise in das Bundesgebiet falsche Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit machen, beeinflussen rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts und erhalten über die Grundleistungen hinaus keine höheren sogenannten Analogleistungen auf Sozialhilfeniveau. Das gilt auch dann, wenn die falschen Angaben später berichtigt werden und die betreffende Person sich über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhält. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren legte eine Familie der Ausländerbehörde im Jahr 2007 erst Auszüge des libanesischen Familienregisters und schließlich 2009 die im Jahr 2002 ausgestellten libanesischen Pässe vor. Im Jahr 2013 wurden ihnen von den Ausländerbehörden Duldungen erteilt. Vom beklagten Land erhielten sie lediglich Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), da sie die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.
Hiergegen richtete sich Widerspruch und Klage. Die Familie begehrt wegen der langen Dauer des Aufenthalts höhere Leistungen auf SGB-XII-(Sozialhilfe)-Niveau (sogenannte Analogleistungen). Mittlerweile lägen libanesische Originaldokumente vor. Zudem hätten sie bei der zuständigen Botschaft die Erteilung von Heimreisedokumenten beantragt. Auch die zuständige Ausländerbehörde habe die notwendigen Heimreisedokumente bislang nicht erhalten. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Vor dem Sozialgericht Mannheim hatten die Kläger zunächst Erfolg. Das Sozialgericht verurteilte das Land Baden-Württemberg, höhere Leistungen zu gewähren. Rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Vergangenheit (falsche Identitätsangabe bei Einreise) schließe den Zugang zu den höheren Analogleistungen nicht "auf immer und ewig" aus. Nachdem die Kläger ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten schon im Jahr 2007, spätestens im Jahr 2009 aufgegeben und die
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete dies anders, hob auf die Berufung des beklagten Landes Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Falsche Angaben über die
Die zentrale Norm für die Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts ist § 3 AsylbLG (sogenannte Grundleistungen). Ein im Vergleich zum sonstigen Grundsicherungsrecht reduzierter Leistungsumfang ist danach für eine vorübergehende Zeit - nach der damaligen Rechtslage 48 Monate, jetzt 15 Monate - zumutbar. Erst nach einer gewissen "Verfestigung" des Aufenthaltes werden nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Grundsicherungsleistungen auf Sozialhilfeniveau, sog. Analogleistungen, gewährt, aber nur, wenn die Dauer des Aufenthalts vom Ausländer nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.
Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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