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Ein tätlicher Angriff erfordert regelmäßig ein gewaltsames, handgreifliches Vorgehen des Täters. Auch bei der Bedrohung eines Opfers mit einer täuschend echt aussehenden ungeladenen Schreckschusspistole handelt es sich um einen tätlichen Angriff. Ein mit einer Schusswaffenattrappe bedrohtes Opfer ist nicht minder schutzwürdig. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 27-jährige Bankangestellte arbeitete gerade zusammen mit einem Kollegen am Kundenschalter, als der mit Schal und dunkler Sonnenbrille maskierte Bankräuber die Filiale einer Heilbronner Genossenschaftsbank betrat. Mit den Worten "Geld her, das ist kein Spaß!" forderte der zwischenzeitlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Mann die Aushändigung des Kassenbestands. Dabei bedrohte er die Klägerin und ihren Kollegen mit einer täuschend echt aussehenden ungeladenen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Bankkauffrau Recht. Dass die Klägerin lediglich mit einer ungeladenen
(1) Wer ... infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.
(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 14874
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