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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2016
L 6 U 4904/14 -

Schüler können auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen

Unfall auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist, wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Schüler aus Steinheim im März 2013 auf dem Nachhauseweg von einem Videodreh außerhalb der Schule verunglückt. Er wurde von einem Mitschüler angerempelt und zu Fall gebracht, stürzte auf den Kopf, erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und sitzt seitdem im Rollstuhl. Die Berufsgenossenschaft hatte es abgelehnt, den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anzuerkennen und damit in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn Recht bekommen.

Verlangtes Musikvideo durfte auf Wunsch der Schüler auch im privaten Bereich gedreht werden

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sahen den Fall anders und gaben dem Schüler Recht. Den Schülern war im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden, einen Videoclip zum Thema "Musik und Werbung" zu drehen. Zunächst war vorgegeben, die Aufgabe während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände zu erledigen, jedoch erhielten die Schüler auf ihren Wunsch die Möglichkeit, das Video auch im privaten Bereich zu drehen. Etwa die Hälfte machte hiervon Gebrauch.

Schutzbereich der Unfallversicherung deckt auch Formen modernen Unterrichts ab

Entscheidend war für die Richter des Landessozialgerichts, dass die Gruppenprojektarbeit, bei der der Schüler verunglückt ist, eine organisatorisch von der Schule getragene Unternehmung war, auch wenn sie im häuslichen Bereich stattgefunden hat. Wenn die Schule den minderjährigen Schülern die Entscheidung überlässt, ob und wie sie eine Unterrichtsaufgabe erledigen und sie dann nicht mehr beaufsichtigt, führt dieser „aufgelockerte“ Schulunterricht nicht dazu, dass die gesetzliche Schülerunfallversicherung entfällt. Projektarbeiten auch außerhalb der Schule gehören mittlerweile zu einem modernen Unterrichtskonzept, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird. Der Schutzbereich der Unfallversicherung deckt diese Formen modernen Unterrichts ab.

Hintergrund

Die sog. Schülerunfallversicherung umfasst Betätigungen von Schülerinnen und Schülern während des Unterrichts und im Rahmen von Schulveranstaltungen. Maßstab ist, ob Schülerinnen und Schüler sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule betätigen und der schulischen Aufsichtspflicht unterliegen. Dies ist bei gewöhnlichen Hausaufgaben nicht der Fall. Klärungsbedürftig ist nach Auffassung der Stuttgarter Richter die Frage, inwieweit moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der Schülerunfallversicherung gedeckt sind. Aus diesem Grund hat das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Sozialgesetzbuch (SGB) VII - Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Abs. 1 SGB VII:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:

Versicherte Tätigkeiten sind auch

das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]

§ 2 Abs. 1 Nr. 1b SGB VII:

Kraft Gesetzes sind versichert [...]

Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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