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Eine tätliche Auseinandersetzung im Zuge einer jahrelangen Nachbarschaftsstreitigkeit löst keinen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung aus, auch dann nicht, wenn sich das Geschehen während einer beruflichen Tätigkeit abgespielt hat. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der 78-jährige Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist Landwirt und bei der beklagten Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gesetzlich unfallversichert. Dort beantragte er im Jahr 2015 Versicherungsleistungen wegen eines Arbeitsunfalls und gab an, sein
Aus den von der Unfallversicherung beigezogenen Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft aus dem Jahr 2010 ergab sich ein widersprüchliches Bild. Dort hatte der Kläger angegeben, sein
Die Klage des Landwirts gegen die Sozialversicherung blieb erfolglos. Wie auch das Sozialgericht Reutlingen in der ersten Instanz lehnten es das Landessozialgericht Baden-Württemberg ab, dem Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren: Ein Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nur vor, wenn die berufliche Tätigkeit Ursache für einen eingetretenen Gesundheitsschaden ist, so das Gericht. Schon der behauptete tätliche Angriff während einer beruflichen Tätigkeit hat sich nicht nachweisen lassen. Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Denn der angebliche Angriff wäre nach den Erkenntnissen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens allein auf einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit zurückzuführen. Er steht damit von Vorneherein nicht in Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers.
(1) 1 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2 Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 23671
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