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Die Krankenkasse muss Kosten für eine Brustvergrößerung bei Transsexuellen dann nicht übernehmen, wenn zumindest ein geringes Brustwachstum durch eine Hormontherapie nachzuweisen ist und keine organischen Funktionsdefizite oder Beschwerden vorliegen. Grundsätzlich besteht nach geschlechtsangleichenden Operationen und Behandlungen nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung, erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde bei der Klägerin, anatomisch männlich geboren, 2008 nach Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende
Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die Klägerin bei der
Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf
Abweichende Maßstäbe würden zwar bei
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2. (weggefallen)
3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 13241
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