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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012
L 5 KR 375/10 -

Keine Kostenübernahme für Brustvergrößerung bei Transsexuellen

Operative Brustvergrößerung stellt auch Transsexuellen keine notwendige Krankenbehandlung dar

Die Krankenkasse muss Kosten für eine Brustvergrößerung bei Transsexuellen dann nicht übernehmen, wenn zumindest ein geringes Brustwachstum durch eine Hormontherapie nachzuweisen ist und keine organischen Funktionsdefizite oder Beschwerden vorliegen. Grundsätzlich besteht nach geschlechtsangleichenden Operationen und Behandlungen nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung, erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei der Klägerin, anatomisch männlich geboren, 2008 nach Östrogentherapie eine geschlechtsangleichende Operation durchgeführt. Die Kosten hierfür wie auch für die vorangegangene Therapie wurden von der beklagten Krankenkasse übernommen.

Krankenkasse lehnt Antrag auf Kostenübernahem für operative Brustvergrößerung ab

Nach Zufuhr von Östrogenen hatte sich bei der Klägerin eine mäßige seitengleiche weibliche Brust entwickelt. Eine Steigerung der Östrogenzufuhr führte zu keinem weiteren Brustwachstum. Daraufhin hatte die Klägerin bei der Krankenkasse beantragt, die Kosten für eine operative Brustvergrößerung zu übernehmen, um den geschlechtsangleichenden Eingriff zu vervollständigen. Dies lehnte die Krankenkasse ab, da sich eine Brust entwickelt habe und ein krankhafter Befund nicht vorliege. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, dass sie sich erst mit einer entsprechenden Brustausformung tatsächlich als Frau fühle und erheblich psychisch unter dem geringen Brustwachstum leide, wenn man zudem ihre Körpergröße berücksichtige.

Operationen zur Behandlung psychische Leiden an einem gesunden Körper stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar

Sowohl das Sozialgericht Freiburg als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgelehnt. Beim geringen Brustwachstum der Klägerin handle es sich nicht um eine Krankheit, da weder organische Funktionsdefizite bzw. Beschwerden bestünden noch eine entstellende anatomische Abweichung vorliege. Soweit geltend gemacht werde, der operative Eingriff sei mittelbar zur Behebung einer seelischen Störung erforderlich, liege dafür die erforderliche Rechtfertigung nicht vor. Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellten grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar.

Anspruch auf eine möglichst weitgehende Angleichung und Anpassung an ein Idealbild weiblicher Brüste besteht nicht

Abweichende Maßstäbe würden zwar bei Transsexualität gelten, da diese unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung als so genannte Regelwidrigkeit anzusehen sei und aufgrund dieser Sonderstellung grundsätzlich auch operative Eingriffe rechtfertigen könne. Allerdings sei der Behandlungsanspruch auch insoweit auf eine deutliche körperliche Angleichung an das andere Geschlecht beschränkt. Diese könne durchaus einen operativen Brustaufbau bedeuten, wenn sich bei fehlender Brustanlage keine weiblichen Brüste gebildet haben und eine weitere Hormonbehandlung keinen Erfolg verspreche. Dagegen sei die operative Brustvergrößerung auch zur Behandlung eines besonders tiefgreifenden Transsexualismus Mann-zu-Frau keine notwendige Krankenbehandlung. Denn es bestehe nur ein Anspruch auf eine deutliche Annäherung an den weiblichen Körper und nicht auf eine möglichst weitgehende Angleichung und erst recht nicht auf ein Idealbild weiblicher Brüste. Insoweit würden für Transsexuelle Mann-zu-Frau keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten, bei denen auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck eine Brustvergrößerung keinen Behandlungsanspruch zu Lasten der Krankenkasse auslöse.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 27 Krankenbehandlung

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen- Transsexuellengesetz

§ 8 Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, dass sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,

2. (weggefallen)

3. dauernd fortpflanzungsunfähig ist und

4. sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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