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Einem Hörbehinderten steht ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Telefonklingelsender gegen die gesetzliche Krankenversicherung zu. Denn das Grundbedürfnis von Hörbehinderten nach Kommunikation umfasst auch die passive Erreichbarkeit von Telefonkontakten. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 beantragte ein Mann, der beidseitig hochgradig
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage auf
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Krankenversicherung zurück. Es verwies darauf, dass das Grundbedürfnis des hörbehinderten Menschen nach Kommunikation mit anderen Menschen die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt für Besuche umfasse. Dies gelte auch für nicht angemeldete, spontane Besuche, so dass die Krankenkasse dem Hörbehinderten gegebenenfalls einen Türklingelsender als
Das Grundbedürfnis nach Kommunikation umfasse aber nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht nur die passive Erreichbarkeit für Besuchskontakte, sondern auch die passive Erreichbarkeit für Telefonkontakte als virtuelle Kontakte im Sinne des "Angerufenwerdenkönnens". Im Übrigen habe das Bundessozialgericht im oben genannten Urteil das Läuten des Telefons bzw. dessen Umwandlung in optische Signale als Beispiel für einen mittelbaren Behindertenausgleich durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26078
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