wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2018
L 5 KR 1365/16 -

Hörbehindertem steht Anspruch auf Kostenübernahme eines Telefon­klingel­senders gegen Krankenversicherung zu

Grundbedürfnis von Hörbehinderten nach Kommunikation umfasst passive Erreichbarkeit für Telefonkontakte

Einem Hörbehinderten steht ein Anspruch auf Kostenübernahme für einen Telefon­klingel­sender gegen die gesetzliche Krankenversicherung zu. Denn das Grundbedürfnis von Hörbehinderten nach Kommunikation umfasst auch die passive Erreichbarkeit von Telefonkontakten. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 beantragte ein Mann, der beidseitig hochgradig schwerhörig war, bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem die Übernahme der Kosten eines Telefonklingelsenders in Höhe von 139 EUR. Ein solcher Sender erkennt das Klingeln des Telefons und sendet ein Funksignal an alle angeschlossenen Empfänger, wie etwa an eine Blitzlampe. Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme aber ab. Das Telefonieren gehöre ihrer Ansicht nach nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, deren Befriedigung die gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen müsse. Die Versicherung verwies daher auf den Sozialhilfeträger. Dieser übernahm schließlich die Kosten, klagte aber gegen die Krankenversicherung auf Kostenerstattung.

Sozialgericht gab Klage auf Kostenerstattung statt

Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage auf Kostenerstattung statt. Die gesetzliche Krankenversicherung sei vorrangig leistungspflichtig gewesen. Der Telefonsender stelle ein Hilfsmittel dar, das die Schwerhörigkeit mittelbar ausgleichen solle. Hilfsmittel zum mittelbaren Behindertenausgleich werden von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt, wenn sie die Auswirkung der Behinderung im täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens beträfen. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören das selbstständige Kommunizieren mit anderen Menschen und damit die passive Erreichbarkeit für spontane Telefonanrufe. Gegen diese Entscheidung legte die Krankenversicherung Berufung ein.

Landessozialgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Kostenerstattung für Telefonsender

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Krankenversicherung zurück. Es verwies darauf, dass das Grundbedürfnis des hörbehinderten Menschen nach Kommunikation mit anderen Menschen die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt für Besuche umfasse. Dies gelte auch für nicht angemeldete, spontane Besuche, so dass die Krankenkasse dem Hörbehinderten gegebenenfalls einen Türklingelsender als Hilfsmittel gewähren müsse (vgl. BSG, Urt. v. 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R -).

Grundbedürfnis nach Kommunikation umfasst passive Erreichbarkeit für Telefonkontakte

Das Grundbedürfnis nach Kommunikation umfasse aber nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht nur die passive Erreichbarkeit für Besuchskontakte, sondern auch die passive Erreichbarkeit für Telefonkontakte als virtuelle Kontakte im Sinne des "Angerufenwerdenkönnens". Im Übrigen habe das Bundessozialgericht im oben genannten Urteil das Läuten des Telefons bzw. dessen Umwandlung in optische Signale als Beispiel für einen mittelbaren Behindertenausgleich durch die gesetzliche Krankenversicherung angeführt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Baden-Wuerttemberg_L-5-KR-136516_Hoerbehindertem-steht-Anspruch-auf-Kostenuebernahme-eines-Telefonklingelsenders-gegen-Krankenversicherung-zu~N26078

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26078 Dokument-Nr. 26078

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.