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Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen Kinderwunschpraxis ist mit dem Begehren gescheitert, einem seit 2010 ebenfalls in der Landeshauptstadt tätigen Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor. Die Richter verwiesen darauf, dass der Stuttgarter Gynäkologe die unerwünschte Konkurrenz bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung der neuen Praxis dulden muss, da eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs insbesondere den behandelten Patientinnen und Patienten nicht zugemutet werden kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Stuttgarter Frauenarzt, der selbst Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen ist, gegen die von der Landesärztekammer Baden-Württemberg 2010 erteilte Genehmigung für die Eröffnung eines neuen Kinderwunschzentrums. Er erhob Widerspruch und stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht. Der Gynäkologe begründete seine Rechtsmittel damit, dass neben den beiden bereits vorhandenen Kinderwunschzentren eine weitere Praxis nicht benötigt werde. Auf dieser Grundlage sei für ihn ein wirtschaftlicher Praxisbetrieb nicht mehr möglich.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und der Stuttgarter Arzt unterlag mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in zweiter Instanz. Dem Betreiber des neuen Kinderwunschzentrums könne eine vorübergehende
Ob die neue Kinderwunschpraxis auf Dauer betrieben werden kann, ist derzeit noch völlig offen. In einem gleich gelagerten Fall hat das Bundessozialgericht Ende 2013 entschieden, dass die Landesärztekammer vor der Entscheidung über den Widerspruch des Konkurrenten, dessen Auslastung zu ermitteln und eine Bedarfsprüfung durchzuführen habe. Diese Prüfung steht in Stuttgart noch aus.
(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) nur erbringen lassen durch
1. Vertragsärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte,
4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
5. zugelassene Krankenhäuser,
denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.
(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie
1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) bieten.
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) am besten gerecht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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