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Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die gesetzlich krankenversicherte Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider
Die
Diese Einschätzung teilten die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das ihre erstinstanzliche Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Reutlingen zurück. Die
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
1. Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, [...]
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 Satz 1, einer Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Empfehlungen abgegeben hat über
1. die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachte Methoden - nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung, [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2013
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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