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Sind Honorarnotärzte im Bereich der Luftrettung in die betriebliche Struktur des Luftrettungsdienstes eingegliedert und wirken arbeitsteilig mit dem Hubschrauberpersonal zusammen, besteht eine abhängige Beschäftigung. Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nicht vor. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine gemeinnützige Firma zur
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage statt. Der
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der
Die Nutzung des Rettungshubschraubers der Klägerin, der von einem bei der Klägerin beschäftigten Piloten gesteuert wurde, mit seiner notfallmedizinischen Ausstattung und das Zusammenwirken mit deren Rettungsdienstpersonal mache nach Auffassung des Landessozialgerichts deutlich, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2020
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29508
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