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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine tödliche Legionellen-Infektion nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn feststeht, dass der versicherten beruflichen Tätigkeit eine abstrakte Gefährdung innegewohnt hat und sich diese generelle Gefahr auf Grund der im Gefahrenbereich ausgeübten Tätigkeit auch tatsächlich realisiert haben kann. Das morgendliche oder abendliche Duschen während einer auswärtigen Tätigkeit im Hotel vor Berufsbeginn oder nach Feierabend steht im Regelfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 58-jähriger Versicherter wurde Ende August 2014 mit Fieber und grippeähnlichen Symptomen ins Krankenhaus eingeliefert, wo eine Infektion mit dem Bakterium Legionella pneumophila nachgewiesen wurde. Am 12. November 2014 verstarb der Versicherte. Der gelernte Elektrotechniker war zuvor langjährig als Monteur und Inbetriebnehmer u.a. für die Automobilindustrie tätig gewesen, zuletzt im August 2014 bei Niederlassungen großer Automobilfirmen in Rastatt und Gent/Belgien. Bei den dort ebenfalls tätigen Kollegen ist bei keinem eine Legionellen-Infektion aufgetreten.
Die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermittelte sowohl an den letzten Arbeitsplätzen als auch an den
Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter Sachverständiger wies darauf hin, dass die Benutzung von Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen könne, da im Fall der Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Dies genügte der Berufsgenossenschaft jedoch nicht als Nachweis der Erkrankungsursache und sie lehnte die Anerkennung einer
Das Sozialgericht Karlsruhe hat dagegen der Witwe des Versicherten Recht gegeben und eine
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete dies anders und lehnte die Anerkennung einer
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind [...]
Der Verordnungsgeber hat die BK 3101 wie folgt bezeichnet: "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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