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Nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung des Hartz IV-Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364 Euro.
Im zugrunde liegenden Fall verneinte das Landessozialgericht Baden-Württemberg jegliche verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz IV-Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364 Euro. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Regelbedarfs zutreffend umgesetzt.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem so genannten Statistikmodell für ein Verfahren entschieden habe, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Die der Anwendung des Statistikmodells zugrunde liegenden Tatsachen habe der Gesetzgeber im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und der Berechnung im Einzelnen valides Datenmaterial zugrunde gelegt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, so das Gericht weiter, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauchspositionen, z.B. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen nicht als regelsatzrelevant anerkannt habe. Teilweise liege dies darin begründet, dass diese Positionen bereits anderweitig im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 12025
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