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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2014
L 11 R 3323/12 -

Tätigkeit bei der Erotik-Hotline ist sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung

Arbeit als "Telefon Operator" ist keine selbständige Tätigkeit, sondern abhängiges Beschäftigungs­verhältnis

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Mannheim ansässige Betreiber einer Erotik-Hotline beschäftigte eine 59-Jährige als "freie Mitarbeiterin". Zum Aufgabengebiet der Frau gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partnervermittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergütungstabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefongespräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt.

Rentenversicherungsträger beurteilt als "Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig

Der für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zuständige Rentenversicherungsträger beurteilte die im Feststellungsbescheid als "Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versicherungspflichtig. Es habe sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.

Gesamtbild der Tätigkeit spricht für abhängige Beschäftigung

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bestätigten den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund und wiesen die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einzelanweisungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

§ 7 - Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7 a - Anfrageverfahren

(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2014
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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