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Wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und will, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beantragen, sondern kann sich arbeitslos melden und sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall konnte ein versicherter Arbeitnehmer wegen orthopädischer Beschwerden nicht mehr als Bestatter arbeiten und erhielt
Der ärztliche Dienst der BA stellte im April 2012 fest, dass der Versicherte zwar nicht mehr als Bestatter, aber ansonsten vollschichtig arbeiten könne. Nach dem Erhalt von Urlaubsabgeltung bis zum 18.06.2012 zahlte die BA vom 19.06.2012 bis 12.10.2012
Die Klage der BA war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Heilbronn schloss sich der Argumentation der BA an und entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf
Das Landesarbeitsgericht hat dies jedoch anders gesehen. Der Versicherte hatte nach dem 30.04.2012 keinen Anspruch auf
Sozialgesetzbuch (SGB)
SGB III: Arbeitslosenversicherung
SGB V: Krankenversicherung
§ 44 Abs. 1 SGB V
Versicherte haben Anspruch auf
§ 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V:
Der Anspruch auf
§ 137 Abs. 1 SGB III
Anspruch auf
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
§ 138 Abs. 1 SGB III:
Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ ra-online
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