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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass auch bei fortgeschrittener Demenz das Bestehen von Rehabilitationsfähigkeit und einer positiven Prognose für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht ausgeschlossen ist. Abzustellen ist auf die konkret-individuellen Rehabilitationsziele (hier: Verlangsamung des Krankheitsprogresses, körperliche und geistige Aktivierung). Das Landessozialgericht verurteilte damit eine Krankenkasse dazu, einer 78-jährigen, an Alzheimer erkrankten Versicherten, die Kosten in Höhe von rund 5.600 Euro für eine vierwöchige Reha-Maßnahme in einem Alzheimer-Therapiezentrum in Begleitung des Ehemannes zu erstatten.
Die Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens leidet seit 2013 an
Die
Die Berufung der Klägerin war in allen Punkten erfolgreich. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verurteilte die
Der Anspruch auf
Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26272
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