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Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert "offiziell" voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Verfahrens wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg)
Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgte der Argumentation der Eheleute nicht und gab der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann ist zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht des Landessozialgerichts, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, dass sein Stundenplan an der Hochschule nur 26 Wochenstunden umfasse und er nicht mehr mache. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.
Anspruch auf
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle
Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig
1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25173
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