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Ein Erbe muss Rentenüberzahlungen nicht gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI und § 50 Abs. 2 SGB X zurückerstatten, wenn er von den Rentenleistungen tatsächlich nichts erhielt und über die Rentenleistungen nicht verfügte. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in Griechenland wohnender Rentner verstarb im Juli 2013. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem
Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach bestehe keine
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26627
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