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Wer die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann lange zurückliegende Beitragslücken nicht nachträglich durch Zahlung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung schließen; auch wenn es um vergleichsweise kleine Lücken geht. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der 1952 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hat im Laufe seines Arbeitslebens insgesamt 44 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten erreicht. Während einer einjährigen Beitragslücke von November 2006 bis Oktober 2007 war er arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog er in dieser Zeit nicht, da er eine größere Abfindung vom letzten Arbeitgeber erhalten hatte. Bereits seit längerer Zeit hatte er geplant, nach einer dreijährigen Altersteilzeitarbeit ab 1. September 2015 mit 63 und mit Abschlägen in Rente zu gehen.
Seit 1. Juli 2014 können Versicherte mit dem Geburtsjahr des Klägers mit 45 Beitragsjahren die Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Anspruch nehmen (sogenannte "Rente mit 63"), was beim Kläger monatlich eine rund 200 Euro höhere Rente ausgemacht hätte. Im April 2015 hat der Kläger bei der Rentenversicherung die Rente mit 63 ab dem 1. September 2015 und die
Die Rentenversicherung lehnte die
Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klage des Mannes recht und verpflichtete die Rentenversicherung, die
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete dies anders, hob das Urteil des Sozialgerichts auf und gab der Rentenversicherung Recht. Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch darauf, nach so langer Zeit noch freiwillige
(2) Freiwillige
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25355
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