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Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen. Ein Arbeitsunfall kann dabei auch die Infektion mit einem Krankheitserreger im Rahmen der versicherten Tätigkeit sein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat nunmehr erstmals über die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall entschieden und dabei auch grundsätzliche Kriterien aufgestellt, die für eine solche Anerkennung vorliegen müssen.
Der Kläger ist bei einem Großunternehmen der Fahrzeugindustrie in Baden-Württemberg beschäftigt. Bei ihm wurde am Montag, den 8. März 2021, mit einem PCR-Test eine Infektion mit einer Subgruppe des Virus SARS-CoV-2 festgestellt. Nach seiner Aussage war ein Schnelltest bereits am vorangegangenen Samstag positiv gewesen. Der Kläger war längere Zeit erkrankt und leidet nach eigenen Angaben bis heute an den Folgen der Infektion. Aus diesem Grund begehrte er die Anerkennung als
Das LSG hat das Urteil des SG Karlsruhe bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Ansteckungsgefahr bei der damaligen weltweiten Pandemie in allen Bereichen des Lebens massiv erhöht gewesen sei. Auch die Angabe des Klägers, er habe seine privaten Kontakte verringert, schließe eine Infektion im privaten Bereich nicht aus, z.B. beim Einkaufen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Außenbereich. Für den
In dem konkreten Falle fehlte es bereits an dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2024
Quelle: Landessoziallgericht Baden-Württemberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33980
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