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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023
L 1 U 1485/23 -

Überfahren werden durch wegrollenden Pkw während Verrichtung der Notdurft ist kein Arbeitsunfall

Anhalten wegen Notdurftverrichtung stellt Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs dar

Hält ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg an einem Waldweg an, um seine Notdurft zu verrichten, unterbricht dies den versicherten Weg. Kommt das Fahrzeug ins Rollen und stirbt der Arbeitnehmer bei dem Versuch das wegrollenden Fahrzeug aufzuhalten, liegt kein Arbeitsunfall vor. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Oktober 2021 in Baden-Württemberg war ein Arbeitnehmer mit seinem Fahrzeug auf dem Weg zu einem Geschäftsessen. Er unterbrach die Fahrt, da er auf die Toilette musste. Er fuhr dazu in einem abschüssigen Waldweg ein. Er stieg aus, ohne dass er einen Gang einlegte oder die Handbremse betätigte, und verrichtete seine Notdurft. Das Fahrzeug kam währenddessen ins Rollen. Bei dem Versuch das Fahrzeug aufzuhalten, geriet der Arbeitnehmer unter das Fahrzeug, wurde dort eingeklemmt und erstickte. Nachfolgend bestand Streit, ob ein Arbeitsunfall vorlag. Das Sozialgericht Stuttgart bejahte dies. Dagegen richtete sich die Berufung der zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein Vorliegen eines Arbeitsunfalls wegen Unterbrechung des Arbeitswegs

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten der gesetzlichen Unfallversicherung. Es habe kein Arbeitsunfall vorgelegen. Der Versicherungsschutz habe zu dem Zeitpunkt geendet als der Arbeitnehmer in den Waldweg abbog, den Wagen anhielt und ausstieg. Zwar sei zutreffend, dass der Weg zur Verrichtung der Notdurft als versichert angesehen wird. Dies gelte aber nicht für die Notdurftverrichtung selbst. Der Versicherungsschutz hätte erst wieder mit Aufnahme des Wegs zum Geschäftsessen bestanden.

Kein Aufleben des Versicherungsschutzes wegen Versuch des Aufhaltens des Wegrollens

Der Versicherungsschutz sei nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht dadurch wieder ausnahmsweise aufgelebt, dass der Pkw sich in Bewegung setzte und der Arbeitnehmer versuchte, dass Fahrzeug aufzuhalten. Zwar bestehe der Versicherungsschutz grundsätzlich fort, wenn auf einem versicherten Weg an dem Fahrzeug eine Störung auftritt und der Versicherte diese Störung zu beheben versucht. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Es sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer zur Verrichtung einer privatnützigen Tätigkeit ausgestiegen war. Eine Störung am Fahrzeug während einer solchen Unterbrechung sei dieser privat veranlassten Unterbrechung des Weges zuzuordnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung gar nicht aufgetreten wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2024
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 17.02.2023
    [Aktenzeichen: S 10 U 1819/22]
Nachinstanz:
  • Bundessozialgericht, Entscheidung
    [Aktenzeichen: B 2 U 18/23 R]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZS 2024, 35Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2024, Seite: 35

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