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Die Kündigung eines Mietvertrags durch einen Stellvertreter ist wirksam, wenn die Stellvertretung offengelegt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn die Kündigung mit "i.A." unterschrieben wird und im Text des Kündigungsschreibens keine Rede von einer Bevollmächtigung ist. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit "i.A." unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der wir-Form verfasst und enthielt keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung. Unter anderem aus diesem Grund wies die Mieterin die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt sie aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, welche vom Amtsgericht Wuppertal abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin.
Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr daher Prozesskostenhilfe. Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der aus § 568 Abs. 1 BGB ergebenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2021
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30699
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