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Apotheken dürfen kein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker anbieten. Denn dabei handelt es sich nicht um der Gesundheit dienliche oder förderliche Dienstleistungen bzw. Waren. Sie sind daher nicht als apothekenüblich anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertals hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer
Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm habe der Anspruch auf
Nach § 1 a Abs. 10 und 11 ApBetrO seien apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nur solche, so das Landgericht, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen und diese fördern. Aus Sicht des Gerichts sei es abwegig anzunehmen, dass das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen von Ohrlochsteckern gesundheitsdienend oder -fördernd ist.
Soweit die Apothekenbetreiber anführten, dass durch ihre verwendeten Geräte und ihre Arbeitsweise Gesundheitsbeeinträchtigungen nahezu ausgeschlossen sind, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Zwar mag es sein, dass ihr
In dem Verbot habe nach Ansicht des Landgerichts keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gelegen. Denn mit Rücksicht auf die Kernaufgabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20749
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