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Bei einem Fahrzeugschaden eines sehr alten Autos muss auch die Mehrwertsteuer gezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn gar kein Ersatzwagen gekauft wird, sondern auf Gutachtenbasis abgerechnet wird, urteilte das Landgericht Wiesbaden.
Im Fall hatte das elf Jahre alte Auto eines Autofahrers bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Unstreitig war, dass der Beklagte für den Schaden voll haften musste. Er kürzte allerdings den Betrag um die darin enthaltene Mehrwertsteuer. Er war der Ansicht, dass er diese nur zahlen müsse, wenn sie auch tatsächlich anfallen würde, also z.B. ein neues Auto bei einem Händler gekauft würde. Das wollte der geschädigte Autofahrer so nicht hinnehmen und klagte auf Zahlung des Restbetrages.
Das Landgericht Wiesbaden gab ihm recht. Zwar müsse grundsätzlich der Schadensersatz, soweit er auf Gutachtenbasis geltend gemacht werde, um den Mehrwertsteueranteil reduziert werden. Dies gelte im vorliegenden Fall aber nicht. Hier handele es sich um ein so altes Auto, das im Normalfall nur im privaten Fahrzeughandel angeboten werde, wo keine Mehrwertsteuer anfalle. Darum sei hier - auch wenn die Schadensberechnung auf Gutachtenbasis erfolge - der volle Wiederbeschaffungswert anzusetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3726
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