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Ein Vermieter ist aufgrund des Mietvertrags nicht verpflichtet, die Kosten einer vom Mieter durchgeführten, aber nicht geschuldeten Schönheitsreparatur zu übernehmen. Es kann aber ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 BGB bestehen. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Hessen auf Erstattung der Kosten für von ihnen durchgeführten
Das Landgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe gegen den Vermieter kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die
Nach Ansicht des Landgerichts käme allenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 BGB in Betracht. Denn der Vermieter könne durch den Erhalt der renovierten Wohnung möglicherweise ungerechtfertigt bereichert sein. Dazu hätten die Mieter aber angeben müssen, welche Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie betrieben haben und welche Wertverbesserung dadurch eingetreten sein könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2020
Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (zt/GE 2020, 1188/rb)
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Dokument-Nr. 29312
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