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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.04.2013
13 O 64/12 -

Bei Insolvenzverkäufen muss beworbene Ware zur Insolvenzmasse gehören

Teppichhändler bewarb Ware mit irreführenden und unwahren Werbeaussagen

Die Werbung mit Insolvenzverkäufen ist unzulässig, wenn die beworbene Ware nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Teppichhändler hatte in Karlsruhe und Donauwörth in großen Anzeigen unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren 4 IN 421/08 eine ultimative 3-tägige Schlussräumung angekündigt und mit einer „Liquidation“ und „Insolvenzauflösung“ geworben. Dabei wurde blickfangmäßig mit dem Hinweis „Bisher Preisabschläge bis 67 %, nun alles noch günstiger“ geworben. Einzelne Teppiche wurden herausgestellt und jeweils mit „Gutachtenpreisen“ und „Abgabepreise bisher“ beworben.

Werbung mit herabgesetzten Preisen für Kunden irreführend

Die Wettbewerbszentrale hatte hierin u. a. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sowie § 5 Abs. 4 UWG gesehen. Zum einen war ein Großteil der beworbenen Waren nie ein Bestandteil der Insolvenzmasse. Zum anderen war die Werbung mit herabgesetzten Preisen auch irreführend, weil der Beklagte diese Preise zuvor nie gefordert hatte.

Teppichhändler muss beanstandete Werbeaussagen unterlassen

Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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