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Die Werbung mit Insolvenzverkäufen ist unzulässig, wenn die beworbene Ware nicht zur Insolvenzmasse gehört. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Teppichhändler hatte in Karlsruhe und Donauwörth in großen Anzeigen unter Hinweis auf das
Die Wettbewerbszentrale hatte hierin u. a. Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sowie § 5 Abs. 4 UWG gesehen. Zum einen war ein Großteil der beworbenen Waren nie ein Bestandteil der
Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 16444
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