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Wird ein Grundstückseigentümer durch den dauerhaften nächtlichen Betrieb einer 40 Watt Glühbirne eines Nachbarn geblendet, so liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung vor. Dem Grundstückseigentümer steht in einem solchen Fall ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte
Das Landgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem habe nach § 1004 BGB ein Anspruch auf
Der Kläger sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Zimmer als Schlafzimmer aufzugeben oder die vorhandenen Rollläden soweit herunterzulassen, bis Lichtverhältnisse vorlagen, bei denen keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigungen herrschten. Dies gelte ebenso für Vorhänge.
Der beklagte Nachbar habe demgegenüber nach Auffassung des Landgerichts kein berechtigtes Interesse an dem dauerhaften Betrieb
Darüber hinaus habe sich nach Ansicht des Landgerichts keine Duldungspflicht aus § 906 Abs. 2 BGB ergeben. Denn es haben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2013
Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17243
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