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Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009
1 S 19/09 -

Nebenkostenabrechnung an Silvesternachmittag reicht nicht

Fristsachen müssen vor üblicher Leerung des Briefkastens eingeworfen werden

Will der Vermieter fristgerecht eine Nachzahlung verlangen, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungsjahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung am Silvesternachmittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Ein Vermieter kann somit auf seiner Nachzahlungsforderung sitzenbleiben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall warf der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für 2007 am Nachmittag (17.00 Uhr) von Silvester 2008 in den Briefkasten des Mieters. Er verlangte eine Nachzahlung von 650,- Euro. Die Mieterin hatte ihren Briefkasten am Silvestertag bereits um 15.00 Uhr geleert und fand die Abrechnung erst am 2. Januar 2009. Sie klagte auf Feststellung, dass dem Vermieter kein Nachzahlungsanspruch zustehe.

Pflicht, Briefkasten an Silvester besonders spät zu leeren, besteht nicht

Mit Erfolg. Der Vermieter habe die zwölfmonatige Abrechnungsfrist versäumt, so die Richter des Landgerichts Waldshut-Tiengen. Grundsätzlich müsse eine Abrechnung nicht persönlich übergeben werden, sondern der Einwurf in den Briefkasten reiche aus. Damit dies aber fristgerecht geschehe, müsse dies vor der üblichen Leerung des Briefkastens geschehen. Der Einwurf am späten Nachmittag reiche hierfür nicht aus. Es bestehe auch keine allgemeine Übung, an Silvester besonders spät noch in den Briefkasten zu schauen, um etwaige Fristsachen noch rechtzeitig entgegen zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2010
Quelle: ra-online, (pt)

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