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Will der Vermieter fristgerecht eine Nachzahlung verlangen, muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter spätestens ein Jahr nach Beendigung des Abrechnungsjahres zugehen. Der Einwurf der Abrechnung am Silvesternachmittag in den Briefkasten des Mieters reicht nicht aus. Ein Vermieter kann somit auf seiner Nachzahlungsforderung sitzenbleiben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall warf der
Mit Erfolg. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2010
Quelle: ra-online, (pt)
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Dokument-Nr. 9195
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