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Der Betreiber eines Online-Shops kann nicht gestützt auf sein virtuelles Hausrecht im Wege einer einstweiligen Verfügung unerwünschte oder den AGB widersprechenden Bestellungen verhindern. Denn er hat die Möglichkeit die Bestellung nicht anzunehmen oder die Belieferung zu verweigern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Ulm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund mehrfachen Verstoßes gegen die AGB, verlangte die Betreiberin einer Internetseite von einem Kunden das Unterlassen künftiger
Das Landgericht Ulm entschied gegen die Antragstellerin und verweigerte daher den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Denn ihr habe kein Anspruch auf
Die Antragstellerin habe nach Ansicht des Landgerichts die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Landgericht Ulm, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 1167/rb)
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Dokument-Nr. 23455
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