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Landgericht Ulm, Urteil vom 11.01.2013
10 O 102/12 -

Auskunftsanfrage einer Wirtschafts­datenbank ist unzulässige Wettbewerbshandlung

Versenden eines Faxschreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt unzumutbare Belästigung dar

Ein per Telefax an eine Gärtnerei versandtes Auskunftsschreiben über Geschäftsumsätze des Unternehmens stellt eine unzulässige belästigende Wettbewerbshandlung dar. Dies entschied das Landgericht Ulm.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Gärtnerei im Oktober 2012 von der Wirtschaftsdatenbank als Telefax ein zweiseitiges Schreiben erhalten, mit dem sie aufgefordert wurde, Auskunft zum Jahresumsatz 2011 und zur Umsatzerwartung für 2012 zu geben. Des Weiteren wurde nach der Umsatzsteueridentifikationsnummer, der Zahl der Mitarbeiter und der Import-/Exportquote gefragt. Die Gärtnerei hatte zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit einer Kontaktaufnahme per Telefax erklärt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Datenabfrage per Telefax als unlautere belästigende geschäftliche Handlung.

Veröffentlichung der Telefaxnummer im Telefonbuch kann Datenabfrage per Telefax nicht rechtfertigen

Das Landgericht Ulm schloss sich dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale an und stellte fest, dass auch die Veröffentlichung der Telefaxnummer im Telefonbuch oder anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen die Datenabfrage per Telefax nicht rechtfertigen könne. Ebenso schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass es sich bei dem Auskunftsschreiben zur Datenerhebung um eine geschäftliche Handlung handele, die den Vorschriften über die belästigende Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfalle. Das Gericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass das Versenden eines Faxschreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen von Unternehmen und Wirtschaftsdatenbank eine unzumutbare Belästigung darstelle.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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