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Ein per Telefax an eine Gärtnerei versandtes Auskunftsschreiben über Geschäftsumsätze des Unternehmens stellt eine unzulässige belästigende Wettbewerbshandlung dar. Dies entschied das Landgericht Ulm.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Gärtnerei im Oktober 2012 von der Wirtschaftsdatenbank als Telefax ein zweiseitiges Schreiben erhalten, mit dem sie aufgefordert wurde,
Das Landgericht Ulm schloss sich dieser Auffassung der Wettbewerbszentrale an und stellte fest, dass auch die Veröffentlichung der Telefaxnummer im Telefonbuch oder anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen die Datenabfrage per Telefax nicht rechtfertigen könne. Ebenso schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass es sich bei dem Auskunftsschreiben zur Datenerhebung um eine geschäftliche Handlung handele, die den Vorschriften über die belästigende Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfalle. Das Gericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass das Versenden eines Faxschreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen von Unternehmen und Wirtschaftsdatenbank eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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