wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Tübingen, Urteil vom 12.01.2017
7 O 156/16 -

Anspruch auf Maklerprovision gegen Ehemann trotz Abschlusses des Kaufvertrags durch Ehefrau

Maklervertrag zwischen Ehemann und Makler

Schließt der Ehemann mit einem Immobilienmakler einen Maklervertrag ab, so besteht auch dann ein Anspruch auf Maklerprovision gegen den Ehemann, wenn der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2016 wurde einem Ehemann von einer Immobilienmaklerin ein Exposé über ein Hausgrundstück ausgehändigt. Nach den Angaben des Ehemanns habe er dabei erwähnt, dass nur seine Ehefrau die Immobilie erwerben wolle und er nur als Bote auftrete. Nachfolgend kam mit der Ehefrau im März 2016 ein Kaufvertrag über das Hausgrundstück zustande. Die Maklerin verlangte daraufhin von beiden Eheleuten die Zahlung der Provision. Da sich diese weigerten zu zahlen, erhob die Maklerin Klage.

Anspruch auf Maklerprovision gegen Ehemann

Das Landgericht Tübingen entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe zwar kein Anspruch auf die Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB gegen die Ehefrau zu, da mit dieser kein Maklervertrag geschlossen worden sei. Die Ehefrau sei gegenüber der Klägerin nicht selbst aufgetreten. Es bestehe aber ein Anspruch gegen den Ehemann. Denn dieser habe bei Übergabe des Exposés konkludent einen Maklervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Ehemann weder anführte, dass seine Ehefrau die Immobilie erwerben wolle noch, dass er als Bote auftrete.

Abschluss des Kaufvertrags mit Ehefrau für Makleranspruch unerheblich

Für den Anspruch der Klägerin auf die Maklerprovision gegen den Ehemann sei es nach Auffassung des Landgerichts unerheblich, dass der Kaufvertrag über die Immobilie mit der Ehefrau zustande gekommen ist. Denn aufgrund der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Eheleute sei es irrelevant, wer den Kaufvertrag später tatsächlich abschließt. Es genüge vielmehr, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg, für den die Zahlung der Provision versprochen wurde, eintrete. So lag der Fall hier. Der nach dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag sei mit dem Kaufvertrag zustande gekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2018
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 722Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 722

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Tuebingen_7-O-15616_Anspruch-auf-Maklerprovision-gegen-Ehemann-trotz-Abschlusses-des-Kaufvertrags-durch-Ehefrau.news25497.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25497 Dokument-Nr. 25497

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.