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Landgericht Tübingen, Beschluss vom 19.09.2016
5 T 232/16 -

Vollstreckung nicht gezahlter Rundfunkbeiträge scheitert wegen fehlender Zustellung der Fest­setzungs­bescheide

Keine Anwendbarkeit der Regelung zur Zugangsvermutung in Verwaltungs­verfahrens­gesetz des Landes Baden-Württemberg

Versucht der Südwestrundfunk nicht gezahlte Rundfunkbeiträge zu vollstrecken, setzt dies die Zustellung des Fest­setzungs­bescheides an den Schuldner voraus. In diesem Zusammenhang kann sich der Südwestrundfunk nicht auf die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 des Verwaltungs­verfahrens­gesetzes des Landes Baden-Württemberg (VwVfG BW) berufen, da eine Anwendung gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG BW ausgeschlossen ist. Die Aufgabe des Bescheides zur Post genügt daher nicht, eine Zustellung beim Schuldner nachzuweisen. Dies hat das Landgericht Tübingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Schuldner von Rundfunkbeiträgen in Höhe von fast 573,00 EUR eine Vermögensauskunft abgegeben. Hintergrund dessen war ein Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunkes. Der Schuldner weigerte sich der Ladung des Gerichtsvollziehers Folge zu leisten. Er gab an, die Festsetzungsbescheide nie erhalten zu haben und legte Erinnerung ein. Der Südwestrundfunk führte aus, die Bescheide zur Post gegeben zu haben. Somit greife die Zugangsvermutung nach § 41 Abs. 2 VwVfG BW. Das Amtsgericht Bad Urbach folgte den Ausführungen des Südwestrundfunks und wies die Erinnerung des Schuldners zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Schuldners.

Unzulässiger Vollstreckungsversuch aufgrund fehlender Zustellung der Bescheide

Das Landgericht Tübingen entschied zu Gunsten des Schuldners und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es habe an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzung der Zustellung der Bescheide gefehlt. Der Südwestrundfunk habe eine Zustellung nicht nachweisen können. Insbesondere habe er sich nicht auf die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG BW berufen können. Denn die Vorschrift sei gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG BW nicht anwendbar.

Kein Vorliegen einer gesetzgeberischen Unachtsamkeit

Der Ausschluss der Anwendung habe nach Auffassung des Landgerichts nicht auf eine gesetzgeberische Unachtsamkeit beruht. Vielmehr habe sich der Landesgesetzgeber bewusst für einen Ausschluss entschieden. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. So gebe es Länder, in denen im Rundfunkbeitragsrecht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes ausnahmslos gelte. Demgegenüber gebe es Länder, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen sei. Schließlich verweisen manche Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Daraus ergebe sich, dass es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen sei, wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz eines Landes ausgeschlossen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2016
Quelle: Landgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)

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