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Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für verschiedene Geldanlagen in laufende Vertragsbeziehungen über den Preisaushang vorgenommen hatte, rechtswidrig war. Die Volksbank hatte zuvor nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen mit einer Abmahnung aufgefordert,
Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, dass bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, ein Negativzins grundsätzlich ausgeschlossen sei. Denn nach § 488 BGB werde nur der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall Darlehensgeber und können nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Das gelte nach Auffassung der Verbraucherzentrale auch für Neuverträge. Sofern Kreditinstitute die Verwahrung von Geld nur gegen Entgelt anbieten wollen, sollten Verbraucher erwarten dürfen, dass ein solcher Entgeltanspruch vertraglich vereinbart und der Vertrag nicht irreführend als Geldanlage beworben werde.
Das Landgericht Tübingen folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale und erklärte alle drei streitgegenständlichen Klauseln für rechtswidrig. Das Gericht stellte klar, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 25448
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