wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Trier, Urteil vom 07.12.2016
5 O 139/16 -

Kein Anspruch eines Spielsüchtigen auf Schadensersatz gegen Spiel­hallen­betreiber wegen Aufstellens eines Geldautomaten

Kein Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

Einem Spielsüchtigen steht gegen den Betreiber einer Spielhalle kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil er in der Spielhalle einen Geldautomaten aufstellte. Der Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Spiel­hallen­betreiber möglicherweise über keine Genehmigung zum Betrieb eines Geltautomaten verfügt. Zudem liegt in dem Aufstellen des Geldautomaten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Spielhalle stand ein Geldautomat der Postbank, der von der Betreiberin der Spielhalle befüllt wurde. Den entsprechenden Geldwert erstatte die Postbank. Für Geldabhebungen wurden den Kunden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Ein Spielsüchtiger hob an dem Geldautomat in den Jahren 2013 und 2014 ein Betrag von insgesamt 12.750 Euro ab. Der Spielsüchtige behauptete, er habe dieses Geld vollständig in der Spielhalle verspielt. Er klagte daher gegen die Spielhallenbetreiberin auf Schadensersatzzahlung in Höhe des abgehobenen Gesamtbetrags. Er warf der Spielhallenbetreiberin vor, seine Spielsucht ausgenutzt zu haben. Hätte er sich außerhalb der Spielhalle Bargeld beschaffen müssen, hätte er zur Besinnung kommen können und ein weiteres Spielen wäre verhindert worden.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Trier entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Kein Schadensersatzanspruch wegen möglicher fehlender Genehmigung zum Betrieb des Geldautomaten

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB scheide aus, so das Landgericht. Zwar könne die Beklagte gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, weil sie ohne die nach dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen erbracht habe. Zum einen stehe aber nicht fest, dass sie gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbracht habe. Zum anderen könne der Kläger selbst bei Verstoß gegen das Gesetz keinen Schadensersatz geltend machen, da seine Rechte als Kunde einer Spielhalle von dem Gesetz nicht geschützt werden. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil die Beklagte die möglicherweise erforderliche Genehmigung nicht hatte. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ergebe sich auch nicht aus der Aufstellung des Geldautomaten in der Spielhalle, da ein solches Verbot nicht bestehe.

Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Beklagte habe die Willensschwäche von Spielsüchtigen nicht durch das Aufstellen des Geldautomaten vorsätzlich ausgenutzt. Das Aufstellen des Geldautomaten sei nicht auf die Gruppe der Spielsüchtigen ausgerichtet gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2019
Quelle: Landgericht Trier, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 349Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 349

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Trier_5-O-13916_Kein-Anspruch-eines-Spielsuechtigen-auf-Schadensersatz-gegen-Spielhallenbetreiber-wegen-Aufstellens-eines-Geldautomaten~N26926

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26926 Dokument-Nr. 26926

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.