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Einem Spielsüchtigen steht gegen den Betreiber einer Spielhalle kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil er in der Spielhalle einen Geldautomaten aufstellte. Der Anspruch ergibt sich nicht daraus, dass der Spielhallenbetreiber möglicherweise über keine Genehmigung zum Betrieb eines Geltautomaten verfügt. Zudem liegt in dem Aufstellen des Geldautomaten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Dies hat das Landgericht Trier entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer
Das Landgericht Trier entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf
Ein Anspruch auf
Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Beklagte habe die Willensschwäche von Spielsüchtigen nicht durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2019
Quelle: Landgericht Trier, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26926
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