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Ein Autofahrer, der einem Fuchs ausweicht, handelt grob fahrlässig. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall wich ein Autofahrer (Kläger) einem von links über die Straße laufenden
Das Ausweichen bei kleinen Tieren wie einem
Das Landgericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 2.646 € nebst Zinsen sowie 316,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger einem
Dennoch stehe dem Versicherungsnehmer nach § 90 VVG ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn sich bei ex-post-Betrachtung herausstelle, dass die Handlung zwar nicht geboten gewesen sei, der Versicherungsnehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen habe, dies sei der Fall. Vorliegend habe der Kläger sich grob fahrlässig über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens geirrt, was zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers, somit hier zu einer Kürzung um 60 % führe. Dem Kläger stehe daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150 € ein Anspruch in Höhe von 2.646 € sowie auf Erstattung dementsprechend angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: ra-online, LG Trier (zt/pt)
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Dokument-Nr. 10897
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