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Landgericht Trier, Urteil vom 04.08.2015
1 S 51/15 -

Auffahren auf einen bereits zehn bis fünfzehn Sekunden stehenden Bus führt zur alleinigen Schadens­ersatz­pflicht des Auffahrenden

Traktorfahrer muss Busunternehmen nach Unfall kompletten Schaden ersetzen

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass ein Traktorfahrer, der auf einen bereits zehn bis fünfzehn Sekunden auf der Fahrbahn stehenden Omnibus auffährt, verpflichtet ist, dem Busunternehmen den kompletten Schaden zu ersetzen.

Im zugrunde liegenden Verfahren war der beschädigte Omnibus zunächst aus einer anderen Straße auf eine Bundesstraße eingebogen und hatte dort angehalten. Der Fahrer unterhielt sich mit einem anderen Busfahrer, der mit seinem Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand stand. Der Traktorfahrer befuhr zeitgleich die Bundesstraße in Fahrtrichtung des abbiegenden Busses mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h und fuhr auf diesen auf.

Bus war für jeden aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gut erkennbar

Das Landgericht Trier hat das Verschulden des Traktorfahrers aufgrund der langen Haltezeit des Busses, der für den Traktorfahrer gut einsehbaren Fahrtstrecke und der Ausmaße des Busses als derart überwiegend angesehen, dass der beklagte Traktorfahrer sowie seine mitverklagte Haftpflichtversicherung den Schaden am klägerischen Bus vollständig ersetzen müssen. Demgegenüber lag aus Sicht des Gerichts kein Verschulden des Busfahrers vor. Ein Anhalten sei zulässig gewesen. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Warnblinkanlage einzuschalten. Der Bus habe keine anderen Verkehrsteilnehmer durch sein Halten gefährdet, da er für jeden aufmerksamen Verkehrsteilnehmer gut erkennbar gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2015
Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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Dokument-Nr.: 21644 Dokument-Nr. 21644

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