wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Trier, Urteil vom 05.06.2001
1 S 18/01 -

Hörschaden durch Karnevalsumzug - Zum Umfang der Haftung des Veranstalters

Veranstalter haftet nicht für Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergskanonen

Veranstalter eines Karnevalsumzugs können nicht für alle denkbaren Risiken verantwortlich gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor, das Schadensersatzansprüche eines Zuschauers wegen eines Hörschadens abgewiesen hat.

Im zugrundeliegenden Fall schaute sich ein Zuschauer, der am Straßenrand stand, einen Karnevalsumzug an. Eine Fußgruppe im Karnevalsumzug führte zwei Weinbergskanonen mit sich. Hieraus feuerte sie in regelmäßigen Abständen Böller- und Konfettischüsse ab. Der Zuschauer erlitt einen Hörschaden (Tinnitus) und verklagte den Veranstalter des Karnevalsumzugs.

Veranstalter hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Dem Zuschauer stünden keine Schadensersatzansprüche zu, denn der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Böllerschüsse sind üblich

Es sei ihm nicht zur Last zu legen, dass er den Teilnehmern des Umzugs keine Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs der Weinbergskanonen erteilt habe. Die Richter meinten, dass es durchaus üblich sei, dass Kanonen zum Verschießen von Konfetti benutzt würden. Auch sei die Abgabe von Böllerschüssen üblich.

Jeder muss sich zunächst selbst schützen

Jeder Zuschauer könne und müsse sich zunächst in zumutbarer Weise selbst schützen. Es sei möglich, die von den Kanonen ausgehenden Gefahren zu erkennen und sich hierauf einzurichten. Schutz biete zum Beispiel das Zurücktreten vom Bordsteinrand.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2009
Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Trier_1-S-1801_Hoerschaden-durch-Karnevalsumzug-Zum-Umfang-der-Haftung-des-Veranstalters~N7453

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7453 Dokument-Nr. 7453

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.