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Wirbt ein Hotel auf seiner Internetseite mit Sternen unter Hinweis auf eine DEHOGA-Klassifizierung und liegt eine solche Klassifizierung nicht vor, so liegt eine irreführende Werbung vor. Das Hotel kann dann wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Landgericht Traunstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde auf einer Internetseite ein Hotel mit drei fünfzackigen Sternen beworben. Beim Anklicken auf die Sternesymbole erschien der Hinweis, dass es sich um eine DEHOGA-Klassifizierung handelt. Tatsächlich lag eine solche nicht vor. Die Betreiberin der Internetseite wurde daher auf
Das Landgericht Traunstein entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2023
Quelle: Landgericht Traunstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33316
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