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Die Mitglieder eines Fitnesscenters können einen Inhaberwechsel in der Regel nicht dazu nutzen, sich von langfristigen Vertragsbindungen, die sie im Nachhinein bereuen, zu lösen. Dies geht auch einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall übernahm ein neuer Inhaber ein
Zu Recht, entschied das Landgericht Stuttgart. Der
Der neue Inhaber sei durch die Übernahme des Clubs in die alten Verträge eingestiegen (§§ 578 Abs. 2, 566 BGB). Der Fitnessstudiovertrag sei ein gemischter Vertrag für den hier die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung fänden, weil das Kursangebot - also die angebotenen Dienstleistungen - im Vergleich zu den Öffnungszeiten des Studios zeitlich geringeren Umfang hätten.
Den Fitnessvertrag könne die Frau nicht allein wegen des Inhaberwechsels kündigen. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn mit dem
Allein die Tatsache, dass das Mitglied den Wechsel nutzen wollte, um von der langfristigen Vertragsbindung loszukommen, sei rechtlich nicht schützenswert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8069
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