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Das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette ist nicht nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Es fehlt insofern an einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Januar 2022 begab sich ein Mann in dem Vorraum einer Damentoilette eines Einkaufzentrums in Böblingen und fotografierte dort ein 15-jähriges Mädchen mit seinem Handy. Das Mädchen wusch zu dem Zeitpunkt gerade ihre Hände und war vollständig bekleidet. Die Staatsanwaltschaft beantragte aufgrund des Vorfalls den Erlass eines Strafbefehls. Es sah in dem Vorfall eine
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine
Nach Auffassung des Landgerichts sei hier das von der
Die Tat sei auch nicht nach § 33 KUG strafbar, so das Landgericht. Es fehle insofern an ein "Verbreiten" oder "öffentlich zur Schau stellen" des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2023
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32735
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