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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2023
5 Qs 8/23 -

Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette ist nicht strafbar

Keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette ist nicht nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Es fehlt insofern an einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Januar 2022 begab sich ein Mann in dem Vorraum einer Damentoilette eines Einkaufzentrums in Böblingen und fotografierte dort ein 15-jähriges Mädchen mit seinem Handy. Das Mädchen wusch zu dem Zeitpunkt gerade ihre Hände und war vollständig bekleidet. Die Staatsanwaltschaft beantragte aufgrund des Vorfalls den Erlass eines Strafbefehls. Es sah in dem Vorfall eine Strafbarkeit nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das Amtsgericht Böblingen lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab. Dagegen richtete sich deren sofortige Beschwerde.

Keine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Strafbarkeit nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sei nicht gegeben. Es fehle an der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Geschädigten. Die Fotografie einer vollständig bekleideten Person sei nicht als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person anzusehen. Der Gesetzgeber habe in erster Linie den Schutz einer zumindest teilweise entkleideten Person im Blick. Die Geschädigte war hier aber vollständig einschließlich geschlossenen Anorak bekleidet und trug eine Mund-Nasen-Bedeckung.

Nicht strafbare Verletzung der Privatsphäre

Nach Auffassung des Landgerichts sei hier das von der Intimsphäre abzugrenzende Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen. Eine Verletzung der Privatsphäre sei zwar rechtswidrig und zivilrechtlich verfolgbar, sie sei aber nicht nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.

Keine Strafbarkeit wegen Urheberrechtsverletzung

Die Tat sei auch nicht nach § 33 KUG strafbar, so das Landgericht. Es fehle insofern an ein "Verbreiten" oder "öffentlich zur Schau stellen" des Fotos.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2023
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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