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Kommerzielle Anbieter dürfen keine Videoaufnahmen von württembergischen Amateur-Fußballspielen im Internet zeigen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall klagte der Württembergische
Die Beklagten sind der Klage entgegentreten mit der Begründung, dass an der Verwertung von Amateurspielen keine Ausschließlichkeitsrechte bestünden, jedenfalls nicht hinsichtlich einzelner Ausschnitte. Auch sei der Kläger nicht als Veranstalter der Spiele anzusehen.
Die angerufene Kammer für Handelssachen hat der Klage stattgegeben. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass dem Veranstalter von Sportereignissen wegen der erbrachten Leistungen ein ausschließliches Vermarktungsrecht an den Spielen zusteht. Dieses wird verletzt, wenn Dritte im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Berechtigten Filmausschnitte öffentlich zugänglich machen.
Der hieraus gemäß §§ 3, 8 UWG resultierende Unterlassungsanspruch steht dem Kläger in seiner Eigenschaft als Mitveranstalter der einzelnen Spiele zu.
Das Gericht erörterte anlässlich der Hauptverhandlung am 10. April mit beiden Parteien den Sach- und Streitstand und ließ dabei erkennen, dass aus seiner Sicht zu diesem Thema bisher ergangene höchstrichterliche Entscheidungen letztlich nur bedingt Aussagekraft für die in diesem Verfahren wesentlichen Aspekte haben. Klar sei nach Auffassung des Gerichts, dass dem Verband als Veranstalter das ausschließliche Recht an Bewegtbildern von Spielen aus seinem Verbandsgebiet zustehe.
Hartplatzhelden.de hat angekündigt gegen diese Entscheidung in Berufung zu gehen und spricht insoweit von einer Hinspielniederlage. Das Rückspiel bleibt abzuwarten (siehe: OLG Stuttgart, Urteil v. 19.03.2009 - 2 U 47/08 -).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online (pt)
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