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Landgericht Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 13.12.2021
4 S 150/21 -

In Rückgabeprotokoll aufgelistete Mängel sind kein Anerkenntnis des Mieters zur Entstehung der Mängel während Mietzeit

Protokoll enthält lediglich Zustands­beschreibung

Werden in einem Rückgabeprotokoll Mängel aufgelistet, so liegt darin lediglich eine Zustands­beschreibung. Damit ist kein Anerkenntnis des Mieters verbunden, dass die Mängel während der Mietzeit entstanden. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 vereinbarten die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Stuttgart die Aufhebung des Mietverhältnisses. Bei der Übergabe der Wohnung wurde ein Rückgabeprotokoll angefertigt, in dem vorhandene Mängel aufgelistet wurden. Nachfolgend bestand Streit über die Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 800 €. Die Vermieter verweigerten die Auszahlung mit der Begründung, dass die Wohnung vom Mieter zu verantwortende Mängel aufweise, die behoben werden müssen. Dies belege das Rückgabeprotokoll. Dem widersprach der Mieter. Er habe das Protokoll unterschrieben, da es den tatsächlichen Zustand der Wohnung beschrieb, wie er beim Einzug schon vorhanden gewesen sei. Der Mieter erhob schließlich Klage.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach besage das Rückgabeprotokoll lediglich, dass die genannten Mängel vorhanden sind, nicht aber, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieter.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Kautionsrückzahlung

Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestehe. Die Vermieter habe eine Beschädigung der Mietsache durch den Mieter nicht nachweisen können. Das Rückgabeprotokoll stelle kein Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar.

Kein Anerkenntnis der Verantwortlichkeit für Mängel durch Rückgabeprotokoll

Das Protokoll enthalte nur eine Zustandsbeschreibung, so das Landgericht. Aus ihm sei nicht zu entnehmen, dass der Mieter in irgendeiner Weise anerkennen wollte, dass sich dieser Zustand erst nach Überlassung der Mietsache an den Mieter einstellte. Daran ändere auch nichts die Verwendung des Wortes "Mängel" im Protokoll. Dieser Begriff sage nur aus, dass die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht. Wer dafür die Verantwortung trägt, sei dem Begriff nicht zu entnehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2022
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2022, 152/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.06.2021
    [Aktenzeichen: 32 C 3664/20]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 152Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 152

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